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Hoeckle Marine- und Industriemotoren GmbH
Bregenzer Str. 150-154
88131 Lindau
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Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen
I. Geltungsbereich 1. Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil aller unserer Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen, auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung für Waren- lieferungen sowie Dienstleistungen aller Art. 2. Abweichende Vereinbarungen sowie Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Dies gilt insbesondere für widersprechende Geschäftsbedingungen des Auftrag- gebers.
II. Angebot und Vertragsschluss 1. Verträge kommen erst zustande oder werden erst dann verbindlich, wenn die dem Auftrags- nehmer zugegangenen Aufträge bzw. Bestellungen schriftlich angenommen bzw. bestätigt werden. 2. Die Angebote und Kostenvoranschläge des Auftragnehmers sind freibleibend und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert sind. 3. Die dem Auftraggeber gemachten Angaben und zugänglich gemachten Unterlagen wie z. B. technische Beschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben, enthalten nur die branchenüblichen Annäherungswerte. Änderungen der Unterlagen sowie Farbabweichungen bleiben dem Auftrag- nehmer vorbehalten. 4. An denen unter Punkt 3 genannten Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Ohne ausdrückliche Zustimmung dürfen die Unterlagen in keiner Weise anderweitig genutzt, nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Kommt der Vertrag nicht zustande, ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Veranlassung des Kunden angefertig te Kostenvoranschläge, Konstruktionszeichnungen und Projektarbeiten etc. gesondert zu berechnen. 5. Leistet der Auftragnehmer aufgrund von Entwürfen, Konstruktionszeichnungen oder anderen Unterlagen und Angaben des Auftraggebers, ist letzterer verpflichtet, den Auftragnehmer von jeglichen, auf die Verletzung von Urheberrechten, Patenten und dergleichen gestützten Ansprüchen Dritter freizustellen. 6. Über den Umfang und die Zweckmäßigkeit einer Reparatur oder Umbaumaßnahme entscheidet ausschließlich der Kunde, der Auftraggeber ist nur beratend tätig. Sofern die Stellungnahme eines Gutachters oder einer Klassifikationsgesellschaft vorliegt, wird deren Inhalt zugrunde gelegt, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich widerspricht.
III. Zahlung 1. Die in den Angeboten des Auftragnehmers genannten Preise enthalten keine Umsatzsteuer und gelten ab Firmensitz des Auftragnehmers. Sie schließen Fracht- und Transportkosten, Verpackung, etwaige Versicherungen, sonstige Versandkosten sowie Fahrtkosten nicht mit ein. 2. Sämtliche Zahlungen haben sofort nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen, es sei denn, die Rechnung weist eine andere Zahlungskondition aus. 3. Sollten zwischen dem Abschluss des Vertrages bis zur Ausführung mehr als vier Monate liegen, ist der Auftragnehmer berechtigt, bei zwischenzeitlich eingetretenen Kostenerhöhungen einen ent- sprechend angeglichenen Preis zu verlangen. 4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, schon vor Fertigstellung des genannten Leistungsumfanges nach dem jeweiligen Baustand Teilrechnungen auszustellen. 5. Erst wenn alle fälligen Rechnungen beglichen sind, ist der Auftraggeber berechtigt, die Ausführung neu erteilter Aufträge zu verlangen. Die Auslieferung eines Schiffes oder des vom Auftragnehmer bearbeiteten Gegenstandes kann der Auftraggeber erst nach vollständiger Zahlung verlangen (Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers). Ist Ratenzahlung vereinbart und kommt der Auftrag- geber mit zwei aufeinanderfolgenden Raten länger als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Weiterhin ist der Auftragnehmer berechtigt, bis zur voll- ständigen Bezahlung der fälligen Forderung die Arbeiten einzustellen. 6. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers gefährdet oder bestehen schwerwiegende Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, ist der Auftragnehmer berechtigt, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und vom Auftraggeber Barzahlung oder geeignete Sicherheitsleistungen zu verlangen. Leistet der Auftrag- geber dem Verlangen nicht Folge, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Ersatz der Aufwendungen zu verlangen. 7. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wechsel werden als Zahlungsmittel nicht angenommen. 8. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Ist der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB, stehen ihm Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte aus Verträgen ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers an Dritte zu übertragen.
IV. Lieferung 1. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Eine vom Auftragnehmer angegebene Lieferzeit geht von normalen tariflichen Arbeits- zeiten aus und beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung aller der vom Auftraggeber zu beschaffenen Unterlagen bzw. der Schaffung der erforderlichen Voraussetzungen. 2. Durch Änderung und Ergänzung des Auftrages verlängern sich die Liefer-/Leistungszeiten ent- sprechend. Arbeitskämpfe, höhere Gewalt und Krieg befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Auswirkung von der Liefer- bzw. Leistungspflicht, es sei denn, die o.g. Umstände führen zur Unmöglichkeit der Leistung. 3. Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit und Verzug sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden des Auftragnehmers. In jedem Fall sind die Ansprüche beschränkt auf die Höhe des Auftragswertes.
V. Bereitstellung/Abnahme 1. Der Auftraggeber hat den zu bearbeitenden Gegenstand in der Form am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zu übergeben, dass mit Umbau- und Reparaturarbeiten sofort begonnen werden kann. Nach Beendigung der Arbeiten ist er dort wieder abzuholen. Während der Reparaturzeit hat weder der Auftraggeber noch von ihm beauftragte Firmen Zugangsrecht, es sei denn, eine Genehmigung wurde seitens des Grundstückseigentümers erteilt. Dies gilt sowohl für Gegen- stände im Freilager als auch am Reparatursteg. Die Anlieferung des Reparaturgegenstandes ist dem Auftraggeber oder seinem Beauftragten nur während der normalen Öffnungszeiten unter Beachtung der geltenden Bestimmungen des Gesetzgebers und des Grundstückseigentümers nach vorheriger Anmeldung gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet den Reparaturgegenstand bei der Bereitstellung so zu sichern, dass auch bei widrigen Witterungsverhältnissen Beschädigun- gen fremder Gegenstände ausgeschlossen ist. Das Betreten des Geländes erfolgt stets auf eigene Gefahr.
VI. Gefahrenübergang 1. Die Gefahr geht mit der Übergabe/Rechnungsstellung auf den Auftraggeber über. Das Gleiche gilt sinngemäß bei Annahmeverzug des Auftraggebers. 2. Der Auftraggeber hat ggf. dafür zu sorgen, dass für die Dauer der vom Auftragnehmer durchge- führten Wartungs-, Umbau- oder Reparaturarbeiten eine Kaskoversicherung besteht. Eine Haftung des Auftragnehmers für im Freilager befindliche Kundengegenstände ist dement- sprechend ausgeschlossen. Der Auftraggeber ist auf Verlangen verpflichtet einen Nachweis der Versicherungsgesellschaft vorzulegen, in dem bestätigt wird, dass der Auftragnehmer nur für Schäden in Regress genommen wird, die er grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. 3. Altteile werden 30 Tage nach Übergabe-/Rechungsdatum entsorgt.
VII. Haftung 1. Der Auftragnehmer haftet nur, soweit er Schäden durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht hat. 2. Soweit gesetzlich zulässig, haftet der Auftragnehmer nicht für entgangenen Gewinn, ausge- bliebene Einsparungen, Schäden aufgrund höherer Gewalt, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Auftraggeber sowie für Folgeschäden jeglicher Art. Haftungsausschluss gilt auch für Schadenersatzansprüche aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus schuldhafter Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, aus Verschulden bei Vertragsabschluss sowie aus unerlaubter Handlung. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach je Schadenereignis auf den jeweiligen Vertragswert begrenzt. 3. Der Auftragnehmer haftet nicht für die in den Verantwortungsbereich des Auftraggebers fallende Maßnahmen zur Schadensverhütung, wie z. B. die Entwässerung von Leitungssystemen im Winter und sonstigen Frostschutzmaßnahmen sowie die Konservierung von technischen Aggregaten jeglicher Art, insbesondere Motoren, es sei denn, diese Arbeiten sind Vertragsbestandteil. 4. Werden dem Auftragnehmer Gegenstände zur Reparatur oder zur vorübergehenden Einlagerung gegeben, so erfolgt dies auf Gefahr des Auftraggebers (keine Ingewahrsamnahme). 5. Wegen vorstehender Haftungsausschlüssen ist der Auftraggeber gehalten, die Risiken durch den Abschluss erforderlicher Versicherungen abzudecken. Dies gilt insbesondere für das Kaskorisiko.
VIII. Gewährleistung 1. Bei berechtigten Beanstandungen ist nur der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbessrung oder Ersatzleistung innerhalb einer angemessenen Frist verpflichtet/berechtigt, und zwar bis zur Höhe des Auftragswerkes. Den Auftragswert überstei- gende Leistungen sind gesondert abzurechnen. Zur Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) ist der Auftraggeber nur dann berechtigt, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich ist oder die Nachbesserung trotz schriftlicher Aufforderung des Auftraggebers bei angemessener Fristsetzung schuldhaft unterbleibt oder die zweimalige Nachbesserung erfolglos geblieben ist. Darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers - insbesondere Schadenersatzansprüche - sind ausgeschlossen, sofern dem Auftragnehmer nicht grobes Verschulden zur Last fällt. 2. Zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist der Auftragnehmer nur nach Zahlung eines unter Berücksichtigung des Mangels angemessenen Teils der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Ersetzte Teile werden Eigentum des Auftragnehmers. 3. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht bei normalem Verschleiß, bei Veränderung der beim Auftragnehmer erbrachten Leistungen sowie bei unsachgemäßer Behandlung, Weiterbearbeitung, Wartung oder Pflege seitens des Auftraggebers. 4. Erfüllungsort für Nachbesserungen/Ersatzlieferungen ist der Geschäftssitz bzw. der normale Einzugsbereich des Auftragnehmers. Die zur Ermöglichung von Nachbesserungen erforderlichen Aufwendungen (z. B. für den Aus-/Einbau anderer Teile) gehen zu Lasten des Kunden. 5. Mängel und Beanstandungen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung dem Auftragnehmer schriftlich anzuzeigen und müssen nachweisbar auf fehlende Leistungen des Auftragnehmers zurück zuführen sein. Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Privatpersonen zwei Jahre, im Fall des Verkaufs gebrauchter Gegenstände und bei Reparaturen ein Jahr. Ist der Käufer Unter- nehmer, verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf sechs Monate, im Fall des Verkaufs eines gebrauchten Gegenstandes erwirbt der Käufer das Objekt unter Ausschluss jeglicher Gewähr- leistung.
IX. Eigentumsvorbehalt 1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen gelieferten oder eingebauten Gegenständen bis zur vollständigen Tilgung sämtlicher aus dem Vertrag und aus der Geschäftsverbindung zu dem Auftraggeber bestehenden Forderungen vor. 2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware und sich im Umbau oder Reparatur be- findliche Gegenstände gegen Gefahren aller Art auf Kosten des Auftraggebers zu versichern, sofern letzterer nicht den Abschluss einer derartigen Versicherung nachweist. 3. Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung sowie zur anschließenden Veräuße- rung im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts berechtigt, sofern dies seinem ordnungs- gemäßen Geschäftsbetrieb entspricht. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Vorbehaltsware zu verpfänden oder als Sicherheit an Dritte zu übereignen. Das Eigentum an der Vorbehaltsware darf der Auftraggeber an seine Kunden erst nach vollständiger Zahlung an den Auftraggeber über- tragen. 4. Bei Verarbeitung mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren oder Gegenständen, erwirbt der Auftragnehmer an der neuen Sache Miteigentum in Höhe des Rechnungswertes. Die aus einer Verarbeitung entstehende neue Sache unterliegt auch dem Eigentumsvorbehalt. 5. Der Auftraggeber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen an den Auftragnehmer ab. Werden unter Eigentumsvorbehalt stehende Gegen- stände zusammen mit dem Auftragnehmer nicht gehörenden Waren verkauft, sind die Forderungen und Ansprüche in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftrag nehmer abzutreten. 6. Der Auftraggeber ist zur Einziehung aus den Weiterverkäufen trotz Abtretung berechtigt und ver- pflichtet, solange der Auftragnehmer diese Ermächtigung nicht widerruft. 7. Kommt der Auftraggeber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflichten, wird die noch bestehende Restschuld sofort fällig.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit 1. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Gerichtsstand ist, sollte der Auftraggeber Vollkaufmann im Sinne des HGB sein, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten (einschließlich Scheck- und Urkundenprozesse) der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung, internationale Bestimmungen sind ausgeschlossen. 2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Eine in Wegfall kommende Klausel ist durch eine solche zu ersetzen, die dem vertraglichen Zweck am nächsten kommt.
Stand Juli 2005
Hoeckle Marine- und Industriemotoren GmbH Bregenzer Str. 150-154 88131 Lindau Tel: 08382 9669-0 Fax: 08382 9669-20 E-Mail: info@hoeckle-volvo-penta.de
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